Bundesverband der Groomer e.V.
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Satzung

Satzung des Bundesverbandes der Groomer BVdG e.V. mit Sitz in Bad Salzungen

§1 Name und Sitz des Verbandes

1.1 Der Verband führt den Namen „Bundesverband der Groomer e.V.“: BVdG e.V.
1.2 Der BVdG e.V. ist unter diesem Namen mit der Nr. 567 beim Amtsgericht Bad Salzungen in das
Vereinsregister eingetragen.
1.3 Gerichtsstand ist Bad Salzungen.
1.4 Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit des
Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§2 Zweck des Verbandes

2.1 Die Wahrung der Interessen der Groomer Gemeinschaft.
2.2 Die Unterstützung der Mitglieder in ihren beruflichen Anliegen.
2.3 Die Durchsetzung zur staatlichen Berufsanerkennung als Handwerk.
2.4 Die ideelle Unterstützung der Groomer in Fort- und Weiterbildung bis hin zu internationalen
Grooming-Wettbewerben.
2.5 Präsenz des BVdG e.V. auf nationalen und internationalen Grooming-Wettbewerben und
Veranstaltungen.
2.6 Öffentlichkeitsarbeit in den Medien.

§3 Mitgliedschaft

1. Um die Mitgliedschaft können sich bewerben:
a) aktiv gewerbetreibende Groomer als ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht zum von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr.
b) alle sonstigen natürlichen Personen erwerben die Mitgliedschaft ohne Stimmrecht. Sie sind passiv
fördernde Mitglieder zum beschlossenen vollen Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr.
c) Hersteller, Zulieferer und Vertreiber von Groomerbedarf, deren Angestellte und Vertreter können
nur passiv fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht, zum erhöhten Mitgliedsbeitrag sein. Dieser
erhöhte Beitrag wird ebenso wie die Aufnahmegebühr und Sachbeiträge vom
geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
2. Weitere Mitgliedschaften können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes vergeben
werden. Besonders verdiente Mitglieder können durch den geschäftsführenden Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Die Mitgliedschaft wird durch die Einsendung eines schriftlichen Aufnahmeantrages erworben,
wenn:
– der geschäftsführende Vorstand zugestimmt hat
– die Aufnahmegebühr und der laufende Jahresbeitrag entrichtet wurde.
4. Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beschluss wird im darauffolgenden Geschäftsjahr wirksam.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung per eingeschriebenem Brief gerichtet an den 1.
Vorsitzenden, sie ist nur zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres (d.h. zum 31.12.) unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
c) mit Auflösen und/oder Beginn der Liquidation bei juristischen Personen oder
Personengesellschaften.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn der Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung,
gerichtet an die letzte bekannte Adresse, nicht bezahlt wurde.
e) durch Ausschluss aus dem Verband.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist
das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per
Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§5 Stimmrecht der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied des Verbandes hat bei Abstimmungen innerhalb der
Mitgliederversammlung eine Stimme. Ehrenmitglieder gelten als ordentliche Mitglieder.
2. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die ordentlichen Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht bei allen Mitgliederversammlungen.
6.2 Nach Aufnahme in den Verband sind die Mitglieder berechtigt:
a) mit der Mitgliedschaft und dem Verbandszeichen, im Rahmen der vom BVdG e.V. vorgegebenen
Richtlinien, zu werben.
b) Verbandsinformationen zu beziehen.
c) bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten oder anderen Differenzen, mit einer vom
geschäftsführenden Vorstand beauftragten Person, den Ehrenrat in Anspruch zu nehmen.
Scheitert die Vermittlung durch den Ehrenrat, entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach
Anhörung beider Parteien.

6.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele und Aufgaben des BVdG. e.V. in der Öffentlichkeit zu vertreten.
b) die Satzung des Verbandes einzuhalten.
c) die Beschlüsse aller Verbandsorgane einzuhalten.
6.4. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der
Mitgliedsbeitrag wird jährlich bis zum 31. März des laufenden Jahres vom Konto des Mitglieds per
Lastschrift eingezogen.
6.5. Bei Nichteinhaltung der Satzung sowie bei Nichtbeachtung der Beschlüsse der Vereinsorgane
haben Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Richter und Mitglieder des Ehrenrates
das Recht und die Pflicht, ein Mitglied an seine Pflichten zu erinnern.

§7 Organe und Einrichtungen des BVdG e.V.
7.1 Organe des BVdG e.V. sind:
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand
– der Gesamtvorstand
7.2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
– der/die 1. Vorsitzende
– der/die 2. Vorsitzende
– der/die Schatzmeister/in
– der/die Medienbauftragte
– der/die Protokollführer/in
7.3. Dem Gesamtvorstand gehören mindestens drei Beisitzer an denen Fachgebiete zugeordnet
werden können. Bei Bedarf können weitere Beisitzer für zusätzliche Aufgabengebiete gewählt
werden.

7.4. Einrichtungen des BVdG e.V. sind:
a) Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählten
ordentlichen Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates vorzeitig
aus seinem Amt aus, so beruft der geschäftsführende Vorstand für den Rest der Wahlperiode
ein Ersatzmitglied. Der Ehrenrat ist unabhängig und nicht weisungsgebunden.
b) Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für drei Jahre zu wählen, welche jährlich
vor der Hauptversammlung die Überprüfung der Kassenbücher vornehmen. Eine Wiederwahl für
eine direkt aufeinanderliegende Amtszeit ist nur einmal möglich.

§8 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der /die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder von
ihnen kann alleine den BVdG e.V. gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2. Im Innenverhältnis des Verbandes wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende nur vertreten soll,
wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Im Sinne des §27 des BGB ist der geschäftsführende Vorstand für die Durchführung und
Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes zuständig.
Zwischen den Mitgliederversammlungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand allein und
eigenverantwortlich über laufende Verbandsangelegenheiten und Maßnahmen, die aufgrund
aktueller Anlässe getroffen werden müssen.

§9 Mitgliederversammlung
1. Das oberste Organ des BVdG e.V. ist die Mitgliederversammlung. In jedem Jahr findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Die Mitglieder sind hierzu durch den/die 1. Vorsitzende/n oder dessen Stellvertreter spätestens
acht Wochen vorher schriftlich und durch Veröffentlichung im Verbandsorgan einzuladen. Es gilt
der Tag der Absendung an die zuletzt bekannte Anschrift.
3. Die Tagesordnung sowie der Tagungsort werden jährlich vom geschäftsführenden Vorstand
festgelegt.
4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der/die 1. oder 2. Vorsitzende ein, wenn der
Gesamtvorstand mit Mehrheit eine solche beschließt. Gleichfalls wird eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich ein begründetes
Gesuch hierzu bei den Vorsitzenden des Verbandes einreicht.
5. Alle Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder dem von ihm benannten Stellvertreter,
aus dem gewählten Gesamtvorstand, einzureichen.
6. Für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes wird die in §9
Zif.5 genannte Frist auf zwei Wochen verkürzt.
7. Über Dringlichkeitsanträge, für die die in Abs. 5 und 6 vorgeschriebenen Fristen nicht gewahrt
sind, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der zur Tagung erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt
durch Akklamation, sofern nicht auf Antrag eine geheime schriftliche Abstimmung gefordert wird.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu nehmen. Die
Protokollniederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§10 Geschäftsordnung des BVdG e.V.
10.1 Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt jeweils für die Dauer von drei Jahren. Er
wird innerhalb der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig.
10.2 Der/die 1. Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Er/sie
erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils einen ausführlichen Jahresbericht.
10.3 Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand haben jeweils nur eine Stimme.
10.4 Alle Ämter im BVdG e.V. sind Ehrenämter. Es können deshalb nur solche Auslagen erstattet
werden, welche im Verbandsinteresse entstanden sind und einwandfrei nachgewiesen werden.
10.5 Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist zulässig (jedoch nicht mehr als zwei), soweit
dies nicht den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Ein Doppelamtsinhaber hat jedoch nur
eine Stimme bei Abstimmungen.

§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der auf der ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen und müssen auf der Tagesordnung bekannt gegeben
und angesetzt sein.

§13 Redaktionelle Änderungen der Satzung
Der/die 1. Vorsitzende ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die vom Registergericht verlangt
werden, ohne erneuten Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§14 Auflösung des Verbandes
14.1 Zur Auflösung des Verbandes bedarf es einer fristgerecht einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer 8 wöchigen Frist.
Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
14.2 Ist die Auflösung beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch einen von der
Mitgliederversammlung bestellten Treuhänder.
14.3 Über das im Auflösungsfalle vorhandene Verbandsvermögen beschließt die
Mitgliederversammlung.
14.4 Bei Nichtzustandekommen eines derartigen Beschlusses fällt das Restguthaben einer Tierschutz
Organisation zu.

§15 Inkrafttreten der Satzung
15.1 Die Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 30. Mai 1999, am
28.09.1999 durch Eintragung in das Vereinsregister Bad Salzungen in Kraft.
Die Satzung wurde am 4. November 2000 auf Beschluss der Jahreshauptversammlung geändert.
15.2 Hiervon unberührt bleiben die Beitrags- und Gebührenordnung des BVdG e.V., die jeweils nicht in
das Vereinsregister einzutragen sind.
15.3 Die Änderung der Satzung wurde am 25. Oktober 2014 von der ordentlichen
Jahreshauptversammlung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.
Sie tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Satzung des Bundesverbandes der Groomer e.V.

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