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Satzung des Bundesverbandes der Groomer BVdG e.V. mit Sitz in Bad Salzungen




§ 1    Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen „Bundesverband der Groomer e.V.“: BVdG e.V.
Der BVdG e-V. ist unter diesem Namen mit der Nr. 567 beim Amtsgericht in Bad Salzungen in das Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist Bad Salzungen.
Für evt. Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 2    Zweck des Verbandes

Die Wahrung der Interessen der Groomergemeinschaft.
Die Unterstützung der Mitglieder in ihren beruflichen Anliegen.
Die Durchsetzung zur staatlichen Berufsanerkennung als Handwerk.
Die ideelle Unterstützung der Groomer in Fort- und Weiterbildung bis hin zu internationalen Grooming-Wettbewerben.
Präsenz des BVdG e.V. auf nationalen und internationalen Grooming-Wettbewerben und Veranstaltungen
Öffentlichkeitsarbeit in den Medien.

§ 3    Mitgliedschaft

Um die Mitgliedschaft können sich bewerben:

aktiv gewerbetreibende Groomer als ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht zum von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr.
mit dem aktiv gewerbetreibenden Groomer in häuslicher Gemeinschaft lebende, als ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht zum halben beschlossenen Mitgliedsbeitrag.
Alle sonstigen natürlichen Personen erwerben die Mitgliedschaft ohne Stimmrecht. Sie sind passiv fördernde Mitglieder zum beschlossenen vollen Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr.
Hersteller, Zulieferer und Vertreiber von Groomerbedarf, deren Angestellte und Vertreter können nur passiv fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht, zum erhöhten Mitgliedsbeitrag sein. Dieser erhöhte Beitrag wird ebenso wie die Aufnahmegebühr und Sachbeiträge vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

Weitere Mitgliedschaften können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes vergeben werden.
Besonders verdiente Mitglieder können durch den geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft wird durch die Einsendung eines schriftlichen Aufnahmeantrages erworben, wenn:
der geschäftsführende Vorstand zugestimmt hat,
die Aufnahmegebühr und der laufende Jahresbeitrag entrichtet ist.
Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beschluss wird im darauffolgenden Geschäftsjahr wirksam.

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitglieds
durch schriftliche Austrittserklärung per eingeschriebenem Brief gerichtet an den 1. Vorsitzenden, sie ist nur zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres (d.h. zum 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
Mit Auflösen und/oder Beginn der Liquidation bei juristischen Personen oder Personengesellschaften.
Durch Streichung aus der Mitgliederliste
Durch Ausschluss aus dem Verein:
Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied  persönlich oder schriftlich zu  hören
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 5    Stimmrecht der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied des Verbandes hat bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder gelten als ordentliche Mitglieder.

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht bei allen Mitgliederversammlungen.
Nach Aufnahme in den Verband sind die Mitglieder berechtigt:
das Verbandszeichen zu tragen und dessen Emblem gut sichtbar im Geschäft anzubringen.
Verbandsinformationen zu beziehen
Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten oder anderen Differenzen, einer vom geschäftsführenden Vorstand beauftragten Person, des Ehrenrates in Anspruch zu  nehmen. Bei Scheitern der Vermittlungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand  nach Anhörung beider Parteien.
Alle Mitglieder sind verpflichtet;
Die Ziele und Aufgaben des BVdG. e.V. in der Öffentlichkeit zu vertreten.
Die Satzung des Verbandes einzuhalten.
Die Beschlüsse aller Verbandsorgane einzuhalten.

Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag muss jährlich bis zum 31. März des laufenden Jahres an den Schatzmeister  oder auf das errichtete Konto des Verbandes bezahlt sein.
Bei Nichteinhaltung der Satzung sowie bei Nichtbeachtung der Beschlüsse der Vereinsorgane haben Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Richter und Mitglieder des Ehrenrates das Recht und die Pflicht, ein Mitglied an seine Pflichten zu erinnern.

§ 7    Organe und Einrichtungen des BVdG e.V.

Organe des BVdG e.V. sind :
die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand
der Gesamtvorstand

7.2.    Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der/die 1. Vorsitzende
der/die 2. Vorsitzende
der/die Schatzmeister/in
der/die Pressewart/in
der/die Protokollführer/in

Dem Gesamtvorstand gehören vier Beisitzer an, denen Fachgebiete zugeordnet werden können:
Richtervertreter
Referent für Berufsanerkennung
Referent für EDV-Angelegenheiten
Referent für Information und Verbandsgeschichte
Bei Bedarf können weitere Beisitzer für weitere Aufgabengebiete gewählt werden.

Einrichtungen des BVdG e.V. sind:
Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählten ordentlichen Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates vorzeitig aus seinem Amt aus, so beruft der geschäftsführende Vorstand für den Rest der Wahlperiode ein Ersatzmitglied. Der Ehrenrat ist unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für drei Jahre zu wählen, welche jährlich vor der Hauptversammlung die Überprüfung der Kassenbücher vornehmen. Eine Wiederwahl für eine direkt aufeinanderliegende Amtszeit ist nur einmal möglich)

Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist zulässig (jedoch nicht mehr als zwei), soweit diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Der Amtsträger hat jedoch nur eine Stimme bei Abstimmungen.

§ 8    Vorstand

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der /die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann alleine den BVdG e.V. gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Im Innenverhältnis des Verbandes wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende nur vertreten soll, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.
Im Sinne des §27 des BGB ist der geschäftsführende Vorstand für die Durchführung und Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes zuständig.
Zwischen den Mitgliederversammlungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand allein und eigenverantwortlich über laufende Verbandsangelegenheiten und Maßnahmen, die aufgrund aktueller Anlässe getroffen werden müssen.

§9    Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des BVdG e.V. ist die Mitgliederversammlung. In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitglieder sind hierzu durch den/die 1. Vorsitzende/n oder dessen Stellvertreter spätestens acht Wochen vorher schriftlich und durch Veröffentlichung im Verbandsorgan einzuladen. Es gilt der Tag der Absendung an die zuletzt bekannte Anschrift.
Die Tagesordnung sowie der Tagungsort wird jährlich vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der/die 1. oder 2. Vorsitzende ein, wenn der Gesamtvorstand mit Mehrheit eine solche beschließt. Gleichfalls wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich ein begründetes Gesuch hierzu bei den Vorsitzenden des Verbandes einreicht.
Alle Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter des Verbandes schriftlich einzureichen.
Für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes wird die in §9 Zif. 5 auf zwei Wochen verkürzt.
Über Dringlichkeitsanträge, für die die in Abs. 5 und 6  vorgeschriebenen Fristen nicht  gewahrt sind, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der zur Tagung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt durch Akklamation, sofern nicht auf Antrag eine geheime schriftliche Abstimmung gefordert wird. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu nehmen. Die Protokollniederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§10    Geschäftsordnung des BVdG e.V.

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt jeweils für die Dauer von drei Jahren. Er wird innerhalb der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der/die 1. Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und die Mitgliederversammlung . Er/sie erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils einen ausführlichen Jahresbericht.
Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand haben jeweils nur eine Stimme (siehe §7.5)
Alle Ämter im BVdG e.V. sind Ehrenämter. Es können deshalb nur solche Auslagen erstattet werden, welche im Verbandsinteresse entstanden sind und einwandfrei nachgewiesen werden.

§11    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§12    Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der auf der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen und müssen auf der Tagesordnung bekannt gegeben und angesetzt sein.

§13    Redaktionelle Änderungen der Satzung

Der/die 1. Vorsitzende ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die vom Registergericht verlangt werden, ohne erneuten Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 14    Auflösung des Verbandes

Zur Auflösung des Verbandes bedarf es der Antragstellung von  2/3 aller Mitglieder und eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ Stimmen aller Verbandsangehörigen.
Ist die Auflösung beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch einen von der Mitgliederversammlung bestellten Treuhänder.
Über das im Auflösungsfalle vorhandene Verbandsvermögen beschließt die Mitgliederversammlung.
Bei Nichtzustandekommen eines derartigen Beschlusses fällt das Restguthaben einer tierschützerischen Organisation zu.

§ 15    Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom  30. Mai 1999,
am 28.08.1999 durch Eintragung in das Vereinsregister Bad Salzungen in Kraft.
Hiervon unberührt bleiben die Beitrags- und Gebührenverordnung des BVdG e.V., die jeweils nicht in das Vereinsregister einzutragen sind.
Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 04.November 2000 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen.

 

 
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